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Statuten des BC Gebenstorf


I. Name, Sitz, Dauer und Zweck

II. Mitgliedschaft

III. Finanzen

IV. Organe

V. Änderungen der Statuten und Reglemente

VI. Spielbetrieb

VII. Auflösung des BCG

Schlussbestimmungen


I. Name, Sitz, Dauer und Zweck

Art.1 Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen "Badminton-Club Gebenstorf" (nachstehend BCG genannt) besteht mit Sitz in Gebenstorf auf unbestimmte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art.2 Zweck

Der BCG bezweckt Ausübung und Förderung des Badminton-Sportes und kameradschaftlichen Kontakt unter den Mitgliedern.

II. Mitgliedschaft

Art.3 Mitgliederkategorien

Der BCG wird aus folgenden Mitgliederkategorien gebildet:

Art.4 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Personen, die keiner andern Mitgliederkategorie angehören.

Art.5 Jugendliche und Junioren

Junioren sind alle Personen, die das Alter von 18 Jahren, Jugendliche das von 17 Jahren, bis 31. Dezember des laufenden Jahres nicht erreichen.

Art.6 Passivmitglieder

Passivmitglieder haben keine Spielberechtigung. Sie werden zu den Mitglieder-versammlungen und allen Turnieren des BCG schriftlich (auch Email) eingeladen.

Art.7 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um den BCG besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art.8 Aufnahme

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Passivmitglieder werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgenommen.

Art.9 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen des BCG zu benützen und die Pflicht, die Statuten, das Spielreglement und die Hausordnung zu befolgen.

Art.10 Austritt

Der Austritt ist auf Ende des Vereinsjahres möglich und ist dem/der Präsidenten/Präsidentin schriftlich (auch Email) mitzuteilen.

Art.11 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Anordnungen des Vorstandes missachten, die Anlagen nicht mit der nötigen Sorgfalt behandeln oder den Clubinteressen zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss entbindet nicht von der Pflicht, die vollen Beiträge für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.

III. Finanzen

Art.12 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr des BCG (1. Januar - 31. Dezember).

Art.13 Mitgliederbeiträge

Die von jeder .Mitgliederkategorie zu bezahlenden Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr für das laufende Jahr festgesetzt.

Art.14 Fälligkeit

Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten. Wer den Jahres-beitrag bis zu diesem Datum nicht bezahlt hat, ist bis zur Bezahlung nicht spielberechtigt und kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Art.15 Reduktion

Nach dem 1. Juli aufgenommene Mitglieder entrichten die Hälfte des für sie jeweils gültigen Jahresbeitrages. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Zahlungserleichterungen zu gewähren oder den Betrag zu reduzieren.

Art.16 Haftung

Für die Verbindlichkeit des BCG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung eines Mit-gliedes ist ausgeschlossen, ausser in Fällen unerlaubter Handlung.

IV. Organe

A. Mitgliederversammlung

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht

Die Mitgliederversammlung umfasst alle unter Art.3 aufgeführten Mitgliederkategorien. Alle Mitglieder haben eine Stimme, ausgenommen Jugendliche (Schulgesetz). Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn, bei dessen Abwesenheit der/die StellvertreterIn.

Art.18 Wählbarkeit und Amtsdauer

In den Vorstand und als Rechnungsrevisoren sind mit Aus-nahme der Jugendlichen alle Mitglieder wählbar. Sie werden jeweils für eine Periode von 1 Jahr gewählt.

Art.19 Einberufungsrecht und Teilnahme

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit aus wichtigen Gründen durch den Vorstand oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Sämtliche Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage vorher schriftlich (auch Email) und unter Bekanntgabe aller zu behandelnden Geschäfte einzuladen.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben der GV wird eine Geldbusse erhoben.

Art.20 Antragsrecht

Vorschläge und Anträge, welche an der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem/der Präsidenten/Präsidentin schriftlich (auch Email) einzureichen. Später oder an der Versammlung angebrachte Anträge werden in der Regel zur Be-handlung in einer nächsten Mitgliederversammlung entgegengenommen.

Art.21 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mit-glieder. Bei Unterzahl kann die GV trotzdem abgehalten werden. Es besteht die Möglichkeit gegen die Beschlüsse ein Referendum zu ergreifen. Dazu braucht es die Unterschriften von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Das Protokoll muss 1 Monat nach der GV verschickt sein. Das Referendum muss bis spätestens 2 Monate nach dem Versand des Protokolls dem Vorstand eingereicht werden.

Art.22 Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht wenigstens 1/5 der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art.23 Geschäfte

Der Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte zugewiesen:


B. Vorstand

Art.24 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:
PräsidentIn, Info-Amt, Kassier, AktuarIn, InterclubchefIn und bis zu zwei Beisitzern, welchen besondere Aufgaben übertragen werden können.

Art.25 Aufgabenbereich

Der Vorstand leitet den BCG, vertritt ihn nach aussen, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und erledigt alle Geschäfte, welche nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand hat insbesondere die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, die Einladung der Mitglieder und die Bekanntgabe der Traktandenliste zu veranlassen und an der Mitgliederversammlung zu jedem Geschäft Bericht und Antrag zu stellen. Der Vorstand bestimmt die erforderlichen Delegierten für die Vertretung des BCG.
Der Vorstand organisiert Clubmeisterschaften, Turniere, Interclub- und Juniorenwesen.

Art.26 Einzelne Aufgaben

Der/Die PräsidentIn, in seiner/ihrer Abwesenheit der/die StellvertreterIn, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Kassier führt das Rechnungswesen, erstellt den Rechnungs-abschluss und zusammen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern das Budget.
Der/Die AktuarIn verfasst die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und erledigt die Clubkorrespondenzen .
Der/Die InterclubchefIn koordiniert mit den Teamcaptains sämtliche Spieldaten und ist für das Lizenzwesen und die Mannschaftsanmeldungen verantwortlich
Das Info-Amt ist für die Neueintritte, Mitgliederliste, PC-Auftritte und Clubinfos verantwortlich.

Art.27 Sitzungen

Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des/der PräsidentIn oder von zwei Vorstands-mitgliedern statt. Sie sollen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens drei Tage im Voraus einberufen werden.
Der Vorstand ist bei Abwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn, bei dessen Abwesenheit der/die StellvertreterIn.

Art.28 Finanzkompetenz

In der Kompetenz des Vorstandes liegen unvorhergesehene Auslagen bis total Fr. 500.-- pro Rechnungs-jahr.

Art.29 Vertretungsbefugnis

Der/Die PräsidentIn,und ein weiteres Mitglied des Vorstands sind zeichnungsberechtigt zu zweien.


C. Rechnungsrevisoren

Art.30 Wahl und Amtsdauer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von einem Jahr.

Art.31 Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren haben die gesamte Rechnungsführung mit allen Belegen zu prüfen und insbesondere das Vorhandensein von Aktiven und Passiven festzustellen. Zu diesem, Zweck sind ihnen vom Kassier spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie erstellen einen Revisorenbericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

V. Änderungen der Statuten und Reglemente

Art.32 Verfahren

Statuten und Reglemente des BCG können jederzeit einer Revision unterzogen werden. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem vollen Wortlaut bekanntzugeben. Änderungen der Statuten und Reglemente können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

VI. Spielbetrieb

Art.33 Haftung

Die Spieler nehmen auf eigene Verantwortung und Gefahr an Spielbetrieb und Wettkämpfen teil. Jegliche Haftung des BCG für gesundheitliche oder körperliche Schädigung ist ausgeschlossen. Haftpflicht- und Unfallversicherung ist Sache jedes Einzelnen. Der Abschluss einer Haftpflicht-versicherung ist obligatorisch. Dem Vorstand obliegt keine Kontrollpflicht.

Art.34 Spielreglement, Spielbetrieb

Für den Spielbetrieb gelten die Regeln des Schweizerischen Badminton Verbandes. Jeder Spieler ist für seine Badminton-Ausrüstung selbst verantwortlich. Teile der Ausrüstung können vom Vorstand vorgeschrieben werden.

Art.34a Fairness, Ethik

Der BCG bekennt sich zum Ethik-Statut des Schweizer Sports und verpflichtet seine Mitglieder, Angestellten und Beauftragten zu dessen Einhaltung

VII. Auflösung des BCG

Art.35 Mehrheit und Quorum

Eine Auflösung des BCG oder eine Fusion mit einem andern Club kann durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Einladung dazu hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich (auch Email) zu erfolgen.
Ist die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so wird dennoch über die Auflösung oder eine Fusion abgestimmt. Spricht sich die Mehrheit der Versammlung dafür aus, so ist innert Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung wie unter Absatz I einzuberufen, welche über den Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Ebenfalls ist für dringende Fälle eine Email Abstimmung möglich.

Art.36 Liquidation

Findet die Auflösung des BCG statt, ist ein nach Rückzahlung der Schulden und ausserordentlichen rückzahlbaren Beiträgen vorhandenes Vermögen der Gemeinde zu übergeben, für einen in Gebenstorf neu zu gründenden Badminton Club.

Schlussbestimmungen

Diese Statuten, welche diejenigen vom 29. April 2015 ersetzen, sind an der Mitgliederversammlung vom 23. März 2022 genehmigt worden.



Gebenstorf, 23. März 2022, der Vorstand des BCG

Der Präsident: Der Aktuar:
Marcel Schödler Daniel Fricker


 

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